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Ein Rollator ist ein Hilfsmittel, und die gesetzliche Krankenkasse zahlt ihn, wenn deine Ärztin ihn verordnet. Die Regeln sind einfach, wenn man sie kennt: Rezept, Vertrags-Sanitätshaus, Zuzahlung von 5 bis 10 Euro. Der Haken: Bezahlt wird meist ein Standardmodell – und die meisten Frauen wollen einen leichteren oder schöneren Rollator. Dieser Ratgeber erklärt beide Hälften.
Ja, mit ärztlicher Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse einen Rollator. Du löst das Rezept bei einem Vertragspartner deiner Kasse ein, meist einem Sanitätshaus, und zahlst nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Einen Pflegegrad brauchst du dafür nicht. Steht nur „Rollator“ auf dem Rezept, gibt es ein Standardmodell, das oft Eigentum des Sanitätshauses bleibt. Für einen Leichtgewicht- oder Design-Rollator zahlst du die Differenz als Aufzahlung selbst – laut Stiftung Warentest häufig 150 bis 200 Euro und mehr.
Rollatoren gehören zu den Hilfsmitteln, die die gesetzliche Krankenkasse nach § 33 SGB V übernimmt, wenn sie medizinisch notwendig sind; im Hilfsmittelverzeichnis stehen sie in der Produktgruppe 10 (Gehhilfen). Die Kasse zahlt dem Sanitätshaus dafür eine Versorgungspauschale, die laut Stiftung Warentest oft zwischen 60 und 100 Euro liegt. Darin stecken nicht nur der Rollator, sondern auch Beratung, Einweisung, Lieferung und die Reparaturen der nächsten Jahre. Zur Grundausstattung gehören meist Korb, Tablett und Stockhalter, bei Bedarf ein Sitz.
Hausärztin, Orthopäde oder Klinik stellen die Verordnung aus. Beschreib konkret, wo das Gehen unsicher ist – auf der Straße, beim Einkaufen, nach einer Operation. Die Begründung entscheidet, was bewilligt wird.
Das Rezept löst du bei einem Sanitätshaus, einer Apotheke oder einem Versandhändler ein, der einen Vertrag mit deiner Kasse hat. Die Kassen haben dafür eine Partnersuche auf ihrer Website; eine Genehmigung vorab ist in der Regel nicht nötig.
Frag, welches Modell ohne Mehrkosten geliefert wird, und lass dir die Alternativen mit Aufpreis zeigen. Das mehrkostenfreie Modell wählt der Anbieter – es lohnt sich, bei zwei Sanitätshäusern zu fragen.
Du zahlst dem Anbieter die Zuzahlung von 5 bis 10 Euro und bekommst eine Einweisung; die Griffhöhe wird auf dich eingestellt. Angehörige dürfen dabei sein.
Laut Stiftung Warentest wird nur ein einfaches Standardmodell bewilligt, wenn lediglich „Rollator“ auf dem Rezept steht. Brauchst du einen leichten Rollator – weil du ihn ins Auto oder Treppen hinauf heben musst, weil Arme oder Hände schwach sind –, sollte die Ärztin „Leichtgewichtrollator“ verordnen und die medizinische Begründung dazuschreiben, etwa eine Muskel- oder Gelenkerkrankung oder einen sehr unsicheren Gang. Dasselbe gilt für besondere Anforderungen: höhere Belastbarkeit, schmale Bauart für die Wohnung, Ankipphilfe für Bordsteine. Löse das Rezept zügig ein; Hilfsmittelverordnungen gelten nur begrenzt, in der Regel 28 Tage.
Nein. Ein Rollator ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse, kein Pflegehilfsmittel. Entscheidend ist die ärztliche Verordnung, nicht der Pflegegrad – ob du Pflegegrad 2, einen anderen oder gar keinen hast, spielt für den Anspruch keine Rolle. Kurz gesagt: Der Rollator auf Rezept ohne Pflegestufe ist der Normalfall.
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; bei einem Rollator sind es also praktisch immer 5 bis 10 Euro. Wer im Kalenderjahr mehr als 2 Prozent seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgibt – bei chronisch Kranken 1 Prozent –, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Quittungen sammeln lohnt sich.
Wählst du einen Rollator, der über das medizinisch Notwendige hinausgeht – eine bestimmte Marke, Carbon, eine Farbe, mehr Komfort –, zahlst du die Mehrkosten selbst; die Kassen erstatten sie nicht. Das Sanitätshaus muss dir die Höhe vorher nennen und lässt sich deine Zustimmung schriftlich geben. Laut Stiftung Warentest zahlen viele 150 bis 200 Euro und mehr zum Wunschmodell dazu; bei einem Leichtgewichtrollator legt die Kasse oft den Betrag des Standardmodells dazu, den Rest trägst du. Nicht jedes Sanitätshaus führt jedes Modell – frag gezielt nach dem, den du willst.
Der Standardrollator auf Rezept bleibt bei vielen Kassen Eigentum des Sanitätshauses oder der Kasse und wird dir für eine Versorgungszeit – oft fünf Jahre – zur Verfügung gestellt; Reparaturen in dieser Zeit sind für dich kostenlos, solange du den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hast. Brauchst du ihn nicht mehr, meldest du das, und er wird abgeholt. Ein Leichtgewichtrollator mit Aufzahlung geht dagegen bei mehreren Kassen in dein Eigentum über. Einen zweiten Rollator – etwa einen für oben und einen für unten – zahlt die Kasse in der Regel nicht.
Einen Rollator darf jede ohne Rezept kaufen. Selbst gekaufte Rollatoren – online, im Discounter oder im Sanitätshaus ohne Verordnung – erstattet die Kasse nicht nachträglich. Trotzdem ist der Privatkauf oft der vernünftigste Weg: wenn du ein bestimmtes Modell willst, das kein Vertragspartner führt, wenn du einen zweiten Rollator für unterwegs suchst oder wenn die Aufzahlung fast so hoch wäre wie der Kaufpreis. Viele Frauen kombinieren beides – den Kassenrollator für die Wohnung, den schönen für draußen.
Bei privat Versicherten entscheidet der Tarif: Viele Tarife erstatten Gehhilfen ganz oder teilweise nach Rechnung, manche nur bis zu einem Höchstbetrag oder nach Hilfsmittelkatalog. Beihilfeberechtigte bekommen Gehhilfen in der Regel anteilig über die Beihilfe. Reich vor dem Kauf einen Kostenvoranschlag ein – dann weißt du, was zurückkommt.
Österreich: Mit ärztlicher Verordnung gibt es den Rollator über einen Vertragspartner der Krankenkasse (ÖGK, BVAEB, SVS), etwa einen Bandagisten oder ein Sanitätshaus; manche Hilfsmittel brauchen eine Bewilligung, die meist der Vertragspartner einholt. Es fällt ein Selbstbehalt an, von dem unter anderem Personen mit Rezeptgebührenbefreiung ausgenommen sind. Die Verordnung muss innerhalb von 30 Tagen eingelöst werden. Schweiz: Der Rollator ist meist Sache der Zusatzversicherung, die je nach Vertrag einen Beitrag leistet; für IV-Berechtigte übernimmt in der Regel die IV die Kosten oder stellt einen Rollator aus dem Depot. Frag deine Kasse vor dem Kauf.
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Ja. Der Rollator ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse; maßgeblich ist die ärztliche Verordnung. Einen Pflegegrad brauchst du dafür nicht, und ein Pflegegrad allein ersetzt das Rezept nicht.
Wenn die Ärztin ihn mit medizinischer Begründung verordnet, kann die Kasse ihn übernehmen oder einen Teil zahlen. Steht nur „Rollator“ auf dem Rezept, gibt es ein Standardmodell. Viele Sanitätshäuser liefern einen Leichtgewichtrollator gegen Aufzahlung; er geht dann bei mehreren Kassen in dein Eigentum über.
Du kannst den Vertragspartner wählen, und der zeigt dir das mehrkostenfreie Modell und Alternativen mit Aufpreis. Welches Modell mehrkostenfrei ist, entscheidet der Anbieter – deshalb lohnt sich der Vergleich zwischen zwei Sanitätshäusern.
Nein. Rollatoren, die du ohne Verordnung online, im Discounter oder im Laden kaufst, erstattet die gesetzliche Kasse nicht nachträglich. Wer die Kasse beteiligen will, geht zuerst mit dem Rezept zum Vertragspartner.
Wie bei allen gesetzlichen Kassen: Rezept, Vertragspartner, Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; Mehrkosten für eine Ausstattung über das Notwendige hinaus trägst du selbst. Die Partnersuche steht auf der Website deiner regionalen AOK.
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